Übersicht Gesetze

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG), Stand 1. Januar 2014

Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern und ist der Binnenschifffahrtsverordnung übergeordnet. Die für uns Kitesurfer relevantesten Artikel sind folgende:

  • Art. 3: Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Die Kantone das Kitesurfen auf ihren Gewässern verbieten soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordert.
  • Art. 25: Die Kantone können besondere Vorschriften zum Kitesurfen erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c747_201.html

 

Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV), Stand am 15. Februar 2014

Diese Verordnung regelt die Ausführungsbestimmungen zur Schifffahrt (einschliesslich Kitesurfen) auf schweizerischen Gewässern. Die für uns Kitesurfer relevantesten Artikel sind folgende:

  • Art. 5: Allgemeine Sorgfaltspflicht (keine Gefährdung von Menschen, Schiffen, der Ufervegetation, der Fischerei, etc.)
  • Art. 16: Kiteboards mit Namen und Adresse versehen
  • Art. 42a: Die Fahrstrassen von Kursschiffen sind freizuhalten
  • Art. 44: Kite- und Windsurfer müssen allen anderen Seebenutzer ausweichen
  • Art. 47: Zwischen Wind- und Kitesurfer gelten die gleichen Vortrittsregeln zwischen Kitesurfern (siehe Dokument „Sicherheit Kitesurfen“)
  • Art. 48: Mindestabstand von 50 Metern gegenüber Kursschiffen und 200 Meter gegenüber Berufsfischern
  • Art. 52: Landestellen der Kursschiffe und Häfen nicht befahren
  • Art. 53: Zu Wasserpflanzen ist einen Abstand von mind. 25 Meter einhalten
  • Art. 54: Nur bei guter Sicht und nur zwischen 8.00h und 21.00h Kitesurfen, die Behörden können das Kitesurfen innerhalb der Uferzonen (300 Meter vom Ufer) auf Startgassen beschränken
  • Art. 134a: Schwimmhilfetragepflicht
  • Art. 153: Pflicht zum Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung, Minimaldeckung CHF 750‘000.-
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c747_201_1.html

Wasser- und Zugvogelreservats-Verordnung (WZVV)

Gemäss WZVV, Artikel 5, Absatz 1, Ziffer g ist das Kitesurfen in den WZVV-Gebieten verboten (Beispiele sind: Greifensee, Pfäffikersee, vor der Stadt Thun, vor dem Schilfgürtel in St. Blaise, das Naturschutzgebiet nördlich von Yvonnand, vis-à-vis des Startplatzes La Neuveville am Bielersee). Dies auch nach der Revision der BSV vom 15. Januar 2014.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910014/index.html
Ein Anhang der WZVV sind die Objektbeschreibungen, welche man unter folgendem Link findet:
http://www.bafu.admin.ch/schutzgebiete-inventare/07853/11458/index.html?lang=de